Die Satzung der St.-Stephan-Nachbarschaft

 

Satzung
vom 01.01.1987 in der Fassung vom 08.02.2014

1. Allgemeines:

Im Zuge des Ausbaus der Südhöhe wurde am 18. November 1967 die Nachbarschaft mit dem Namen „St.-Stephan-Nachbarschaft“ gegründet. Sie versteht sich als Zusammenschluss der Bürger der Südhöhe, – dem Gebiet zwischen B9, L117, L116 und dem Burger Berg – unabhängig von deren politischer oder religiöser Zugehörigkeit.

2. Aufgabenteilung:

Die Nachbarschaft fördert das Miteinander im Stadtteil und in Zusammenarbeit mit den anderen Andernacher Nachbarschaften in der Gesamtstadt.

Sie sorgt für Kontakte der Nachbarn durch Gemeinschaftsveranstaltungen und nimmt sich der Probleme des Einzelnen und des Stadtteils insgesamt mit dem Ziel an, nachbarschaftliche Lösungen zu finden.

3. Mitgliedschaft:

Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied der St.-Stephan-Nachbarschaft werden.

4. Aufnahmeantrag:

Über die Aufnahme entscheidet der Schöffenstuhl.

Die Aufnahme erfolgt nach Einreichung des Aufnahmeantrags.

Die Antragstellung ist ganzjährig möglich.

5. Familienangehörige:

Durch Aufnahme des Haushaltsvorstandes (Frau oder Mann der Familie oder der Wohngemeinschaft) werden der Partner (Frau oder Mann) und alle im Haushalt lebenden Kinder bis 18 Jahre Mitglied der Nachbarschaft.

6. Ende der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft in der Nachbarschaft (und ggfs. in der Sterbekasse) endet:

  • durch Tod,
  • durch Kündigung mit einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende
  • durch Ausschluss, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand liegt
  • wenn Kinder von Mitgliedern das 18. Lebensjahr vollendet haben oder nicht mehr zum elterlichen Haushalt gehören (z.B. durch Heirat) und sich nicht sofort als Mitglied anmelden.

In Einzelfällen entscheidet der Schöffenstuhl.

7. Rechtsnachfolge bei Tod:

Beim Tod des Mitgliedes tritt der jeweilige Partner (Frau oder Mann), ohne besonderen Antrag, in die Rechte unter Zahlung der Beiträge ein. Auch die dem Haushalt angehörenden Kinder unter 18 Jahren bleiben Mitglieder. Gleiches gilt für die Mitgliedschaft (nach Nr. 19 der Satzung) in der Sterbekasse.

Beim Tode beider Elternteile bleiben die Kinder, solange sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als ein Mitglied beitragsfrei in der Nachbarschaft.

8. Wiederaufnahme:

In Ausnahmefällen kann der Schöffenstuhl über eine Wiederaufnahme entscheiden. Dies ist jedoch nur für die Nachbarschaft, nicht für die Sterbekasse, möglich.

9. Rechte und Pflichten des Mitglieds:

Alle Mitglieder sollten – zur Bekundung ihres Interesses an der Nachbarschaft – am jährlichen Gelog teilnehmen und durch eigene Anträge das Leben in der Nachbarschaft beleben. Das Gelog entscheidet über das Jahresprogramm der Nachbarschaft. Alle stimmberechtigten Mitglieder können anlässlich des Gelogs die Kassenbücher der Nachbarschaft einsehen.

Stimmberechtigt im Gelog und anderen Versammlungen ist der Haushaltsvorstand (nach Nr. 5 der Satzung) oder in seiner Vertretung dessen Ehegatte/in.

Auf Antrag von 2/10 der Mitglieder hat der Schöffenstuhl zu einer Mitgliederversammlung einzuladen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Verhandlungsgegenstand bei Antragstellung bekanntgegeben wird.

Jedes Mitglied hat sich aktiv für den Nachbarschaftsgedanken einzusetzen.

10. Mitgliedsbeiträge:

Zur Bewältigung der Aufgaben der Nachbarschaft ist jährlich ein Beitrag in Höhe von zur Zeit 12,00 Euro zu zahlen.

11. Beitragserhöhung, Beitragsfreiheit:

Eine Beitragserhöhung kann auf Vorschlag des Schöffenstuhls oder des Gelogs durch das Gelog beschlossen werden.

In besonderen Härtefällen kann der Schöffenstuhl den Mitgliedsbeitrag für die Nachbarschaft ermäßigen, stunden oder aussetzen.

12. Leistungen der Nachbarschaft:

Die Nachbarschaft organisiert:

  • gesellige Veranstaltungen für die Mitglieder (Nachbarschaft),
  • einen jährlichen Martinsumzug,
  • weitere Veranstaltungen auf Beschluss des Schöffenstuhls oder Gelogs.

Es ist anlässlich des Gelogs oder einer anderen, vom Schöffenstuhl festzulegenden und den Mitgliedern bekanntzugebenden Veranstaltung eine Bonuszahlung in angemessener Höheden Mitglieder zu gewähren.

Andere Leistungen können im Einzelfall durch Beschluss des Schöffenstuhls oder des Gelogs erbracht werden. Dies wird der Mitgliederschaft per Rundschreiben (Bekanntgabe auf der Homepage) mitgeteilt.

Bei der Beerdigung von Mitgliedern wird die Fahne der Nachbarschaft getragen.

13. Fälligkeit der Leistungen der Nachbarschaft:

Die Mitglieder haben dem Schöffenstuhl alle Umstände mitzuteilen, die zu einer Leistung der Nachbarschaft führen.

14. Geschäftsführung der Nachbarschaft:

Dem Schöffenstuhl obliegt die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte und die Ausführung der Beschlüsse des Gelogs. Er besteht aus:

  • Amtmann
  • Stellvertretender Amtmann (Vizeamtmann)
  • Schriftführer/in
  • Kassierer/in und
  • Beisitzer einer vom Gelog zu bestimmenden Anzahl

Der Amtmann und der Kassierer werden ermächtigt, unabhängig voneinander und ohne jeweiligen Beschluss durch den Schöffenstuhl Ausgaben im Einzelfall bis zu einer Höhe von 100,00 € zu tätigen.

Die Mitglieder des Schöffenstuhls sind, mit Ausnahme der Schöffen, in getrennten Wahlgängen zu wählen.

Scheidet ein Mitglied des Schöffenstuhls aus, so wird ein Ersatzmitglied beim nächsten Gelog gewählt. Beim Ausscheiden des Amtmannes führt der Vizeamtmann die Geschäfte bis zum nächsten Gelog weiter. Die Beschlussfassung im Schöffenstuhl erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Amtmannes.

15. Leitung, Außenvertretung der Nachbarschaft:

Der Amtmann leitet die Nachbarschaft und vertritt sie gegenüber Dritten. Ihm obliegt auch die Versammlungsleitung des Gelogs.

16. Wahlen, Abstimmungen:

Zum Gelog und zu allen anderen Versammlungen ist mindestens zwei Wochen vorher, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, einzuladen.

Die Mitglieder des Schöffenstuhls werden auf die Dauer von 3 Jahren durch das Gelog in geheimer Wahl gewählt. Auf Antrag kann durch Mehrheitsbeschluss offen abgestimmt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet eine erneute Abstimmung statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Eine Abwahl von Mitgliedern des Schöffenstuhls ist unter den gleichen Bedingungen im Gelog oder einer besonders einberufenen Versammlung möglich. Ein entsprechender schriftlicher Antrag muss auf der vorläufigen Tagesordnung der Versammlung stehen, auf der darüber abgestimmt werden soll. Er muss bei Antragstellung entsprechend begründet werden. Der Schöffenstuhl kann die Behandlung des Antrages bis zum nächsten Gelog zurückstellen.

17. Satzungsänderung:

Eine Änderung der Satzung kann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gefasst werden. Die Einladung und die vorläufige Tagesordnung für das Gelog oder die Mitgliederversammlung in der die Satzung geändert werden soll, müssen den ausdrücklichen Hinweis auf die beabsichtigte Satzungsänderung und ihren wesentlichen Inhalt enthalten.

An Abstimmungen über Satzungsänderungen, die die Sterbekasse betreffen, können sich nur Mitglieder der Sterbekasse beteiligen. Solche Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Sterbekasse gefasst werden.

18. Auflösung der Nachbarschaft:

Ein Beschluss über die Auflösung der Nachbarschaft kann nur im Gelog oder einer besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einladung zu der Versammlung muss diesen Tagesordnungspunkt enthalten.
Der Beschluss ist mit der Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Mitglieder über die Auflösung der Nachbarschaft – und über die Verwendung des Vermögens der Nachbarschaft zu – fassen.

19. Sterbekasse:

Der Nachbarschaft ist eine Sterbekasse angegliedert.
Ihr gehören nur die Mitglieder an, die vor dem
01.01.1987 beigetreten waren.
Die Sterbekasse wird
seit 01. Juli 2001 beitragsfrei geführt.

An Abstimmungen über Satzungsänderungen, die die Sterbekasse betreffen, können sich nur Mitglieder der Sterbekasse beteiligen. Solche Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Sterbekasse gefasst werden.

20. Leistungen der Sterbekasse:

Das Vermögen der Sterbekasse ergibt sich aus dem Kassenbestand des Vorjahres zuzüglich der im Vorjahr erwirtschafteten Zinsen abzüglich des ausgezahlten Sterbegeldes.
Die Höhe des für das laufende Kalenderjahr auszuzahlende Sterbegeld an die Hinterbliebenen ergibt sich aus dem Quotienten der Summe des Vermögens der Sterbekasse (Stand zum 31.12. des vergangenen Jahres) und der Anzahl der Mitglieder der Sterbekasse.

21. Fälligkeit der Leistungen der Sterbekasse:

Durch Vorlage einer amtlichen Sterbeurkunde beim Kassierer wird das Sterbegeld für Mitglieder der Sterbekasse fällig. Amtmann und Fahnenträger sind durch den Kassierer zu verständigen.

gez. Albrecht Schmitz

Amtmann